Klima“schutz“ vs. Grundgesetz: Der Blockwart kommt

thermische Solaranlage, Foto: Knake

Die „erneuerbare“ Energie boomt, nicht nur als Wind- oder Solaranlagen. Windbarone oder Photovoltaikanlagenbetreiber dürfen üppige Subventionen aus der Zwangsabgabe für alle Stromkunden aus dem „Erneuerbaren Energiengesetz  (EEG) abzocken, nur so rechnen sich die Investitionen.  Die zusätzliche Kosten für den privaten Endverbraucher belaufen sich ab 2010 bei einem Verbrauch von 3500kWh p.a. und 2,04 CentKwh EEG-Umlage für jeden Haushalt auf  ca. 70€ jährlich, das sind ungefähr 10 Prozent der jährlichen Stromkosten. Der ehemalige Umweltminister Trittin (Grüne) faselte noch von „1 Euro pro Monat“.

Nun sind auch die Häuslebauer dran: Wer neu baut, muss nach dem „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)“, das seit dem 01.Januar 2009 in Kraft ist, einen Teil seines Wärmeenergiebedarfs zwangsweise zu mindestens 15 Prozent hieraus decken. Begründet wird dies u.a. mit dem imaginären  „Klimaschutz“.

Das freut die Industrie, die Wärmepumpen oder thermische Solaranlagen herstellt, und das freut die Installationsbranche. Ob der Bürger sich ob der zusätzlichen Investitionskosten auch freut, steht auf einem anderen Blatt, zumindest sollten die damit verbundenen Einschränkung der Grundrechte durch den missionarischen politisch-industriellen EEG-Glaubenskomplex hellhörig machen. Widerstand regt sich bisher in dieser Schlafmützenrepublik kaum. Der Energieblockwart kann demnächst klopfen, und darf sogar die vom Grundgesetz garantierte
Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft setzen:

§ 11 Überprüfung (1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch
geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.
1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.
(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind
berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen
einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.

Der Klimawahn macht´s möglich. Ob sich durch diese Zwangsmaßnahmen inklusive orwellscher Überwachung das Wetter oder in dessen statistischer Folge auch das Klima verändern wird, darf  indes bezweifelt werden.

Wo Recht zu Unrecht wird, wird eigentlich Widerstand zur Pflicht, aber wenn´s keiner so richtig mitbekommt und „erneuerbare“ Energien doch die Welt vom Klimakollaps retten sollen….

Den mündigen Bürgern der Spaßgesellschaft wird´s wohl wurscht sein,  ob sich diese Republik schleichend verändert.

Dieser Beitrag wurde unter Klima-Hype abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Klima“schutz“ vs. Grundgesetz: Der Blockwart kommt

  1. Manfred K. sagt:

    @ jim morrison:

    Das ist die Realität im Klimawahn: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG, § 11,
    http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ee_waermeg.pdf

    Gruß

    M.

  2. jim morrison sagt:

    Light my fire , Manni.

    Diese leicht faschistoide Türeintreterverordnung (§ 11 Überprüfung (1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch
    geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs.
    1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.
    (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind
    berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen
    einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der
    Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
    insoweit eingeschränkt“)
    ist die ernsthaft so erlassen worden und wo findet man derartige verfassungsfeindlichen Bestimmungen? Happy Eastern,

Kommentare sind geschlossen.